Droxler Rechtsanwälte AG

Ehevertrag

Rechtsanwalt Droxler berät Sie gerne bei der Rechtswahl des richtigen Güterstandes und kann den entsprechenden Ehevertrag für Sie notariell beurkunden. Sie brauchen nicht noch zusätzlich zu einem Amtsnotar zu gehen.


Durch den Eheschluss entsteht eine Schicksalsgemeinschaft zweier Menschen.

Die Ehe zeitigt per Gesetz unmittelbare Wirkungen auf das Vermögen der Brautleute. Diese lassen sich durch Abschluss eines Ehevertrages den individuellen Bedürfnissen anpassen.


Güterstände & Ehevertrag

Das Zivilgesetzbuch stellt den Eheleuten drei Güterstände zur Wahl:
• die Errungenschaftsbeteiligung,
• die Gütertrennung und
• die Gütergemeinschaft.


Innerhalb der gesetzlichen Schranken können die Ehegatten durch Abschluss eines Ehevertrages ihren Güterstand wählen, aufheben oder ändern. Wenn die Ehegatten keinen besonderen Güterstand (Gütertrennung / Gütergemeinschaft) vereinbaren, unterstehen sie automatisch den gesetzlichen Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung.


Der Ehevertrag muss von einer Urkundsperson notariell beurkundet und von den Eheleuten unterzeichnet werden (Art. 184 ZGB). Dies gilt sowohl bei der Errichtung als auch bei dessen Abänderung oder einvernehmlichen Aufhebung. Er kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. Als beim Kantonsgericht Schwyz registrierte Urkundsperson bietet Rechtsanwalt Droxler notarielle Beurkundungen an.


Des Weiteren kann jeder Ehegatte jederzeit den andern anhalten, dass er zu Beweiszwecken bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde vor dem Notar mitwirkt (Art. 195a ZGB).


Gerne beraten wir Sie persönlich und beurkunden Ihren Ehevertrag!


1. Errungenschaftsbeteiligung

Ordentliche Güterstand ZGB 196 ff.


Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt grundsätzlich immer, wenn nichts Gegenteiliges durch Ehevertrag vereinbart wurde.


Bei der Errungenschaftsbeteiligung gibt es keine Vermögensmasse, die beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Jeder Ehegatte verfügt, nutzt und verwaltet frei und allein über sein Vermögen. Es sind je Ehegatten zwei getrennte Vermögensmassen zu unterscheiden, nämlich seine Errungenschaft und sein Eigengut.


Kurzum bilden Ersparnisse resp. Vermögensbildung während der Ehe (also das Einkommen und Lohnersatz sowie die damit erworbenen Güter) Errungenschaft, während das Vermögen vor der Ehe, persönliche Gegenstände, Geschenke und Erbschaften Eigengut darstellen.


Bis zum Beweis des Gegenteils gilt alles Vermögen eines Ehegatten als Errungenschaft. Aus diesem Grund ist es ratsam, ein Inventar über das Vermögen der Brautleute zu erstellen oder zumindest Belege für eigene substantielle Vermögenswerte (z.B. ein Sparkonto) aufzubewahren.


Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann sich im Streitfall, was bei „Kampfscheidungen“ der Fall ist, als äusserst komplex herausstellen. Vereinfacht gibt es drei Schritte. Zunächst wird das Vermögen jedes Ehegatten festgestellt, mithin nimmt jeder Ehegatte sein Eigentum resp. Vermögen zurück und die Schulden werden beglichen. Sodann werden die Vermögensmassen der Ehegatten in Eigengut und Errungenschaft unterteilt. Zuletzt wird der Vorschlag (=pos. Saldo der Errungenschaft) berechnet.


Grundsätzlich steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Vorschlages des andern zu (Art. 215 ZGB). Das Eigengut verbleibt bei der Auflösung des Güterstandes vollumfänglich beim jeweiligen Ehegatten. Im Todesfall geht die güterrechtliche Auseinandersetzung der Erbteilung voraus. Das Eigengut fällt, wie den Anteil des Verstorbenen an der Errungenschaft, in den Nachlass des vorverstorbenen Ehegatten.


Mittels Ehevertrages kann die Errungenschaftsbeteiligung auf die persönlichen Interessen angepasst werden, indem bspw. eine andere Vorschlagsbeteiligung – erbrechtliche Pflichtteilsansprüche nichtgemeinsamer Kinder und deren Nachkommen vorbehalten – vereinbart wird. So kann dem überlebenden Ehegatten die ungeteilte Errungenschaft zugewiesen werden, um ihn im Todesfall zu begünstigen und seinen bisherigen Lebensstandard sicherzustellen.


Ferner kann ehevertraglich das Eigengut dahingehend geändert werden, dass Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklärt werden oder dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen (ZGB 199). Damit kann der Fortbestand eines Unternehmens, das einem Ehegatten gehört, im Scheidungsfall sichergestellt werden, ohne dass er den Anderen hierfür abfinden muss.



2. Gütertrennung

Art. 247 ff. ZGB


Möchten die Ehegatten möglichst gleich wie unverheiratete Personen dastehen, können sie durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung wählen. Unabhängig von der Aufgabenteilung der Ehegatten während der Ehe, bleiben Eigentum, Verwaltung und Verfügung darüber sowie Haftung für Schulden von der ehelichen Gemeinschaft komplett unbeeinflusst.

Da die Vermögen voneinander getrennt bleiben, entstehen bei der Auflösung des Güterstandes keine güterrechtlichen Ansprüche. Der Ehevertrag mit Vereinbarung der Gütertrennung muss notariell beurkundet werden.



3. Gütergemeinschaft

Art. 221 ff. ZGB


Die Gütergemeinschaft entspricht vermögensrechtlich am ehesten der Idee der Ehe als engste Lebens- und Schicksalsgemeinschaft.


Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten. Charakteristisch dabei ist das Gesamtgut, das beiden Ehegatten ungeteilt gehört. Die Gütergemeinschaft wird ebenfalls ehevertraglich vereinbart, wobei die Ehegatten selber bestimmen können, was das Gesamtgut umfassen soll und was entsprechend Eigengut bleibt. Das Gesetz unterscheidet drei Varianten der Gütergemeinschaft (Art. 222 ff. ZGB), nämlich die allgemeine Gütergemeinschaft, die Errungenschaftsgemeinschaft und die Ausschlussgemeinschaft.


Auch der besondere Güterstand der Gütergemeinschaft wird durch Ehevertrag samt Beurkundung durch den Notar (Urkundsperson) vereinbart.


Bei der Auflösung des Güterstandes steht – ehevertraglich abweichende Vereinbarungen vorbehalten – jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.