Gerne beantworten wir Ihre Fragen bei einem persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns einfach an und wir gründen Ihre eigene Firma.
Rechtsanwalt Droxler ist als Urkundsperson (= privatrechtlicher Notar) beim Kantonsgericht Schwyz registriert und erledigt die erforderlichen notariellen Beurkundungen für die Gründung einer Firma oder deren Auflösung und Liquidation sowie bei jeglichen Statutenänderungen (z.B. bei einer Zweckänderung, Umfirmierung oder Sitzverlegung etc.)
Die Firma
Bestimmen Sie zunächst den Namen der Gesellschaft (=Firma).
Grundsätzlich können Sie Ihre Firma frei wählen und auch eine Phantasiebezeichnung benützen (z.B. Novartis). Lediglich die Rechtsform („AG“ oder „GmbH“) muss zwingend in der Firma angegeben werden. Ferner muss der Inhalt der Firma der Wahrheit entsprechen, keine Täuschungen verursachen können und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
Reine Sachfirmen ohne Zusatzzeichen sind unzulässig. Die Eintragung der Firma Auto AG würde der Handelsregisterführer verweigern. Hingegen wäre A1 Auto AG oder Müller Auto AG zulässig.
Die Firma muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von anderen Kapitalgesellschaften deutlich unterscheiden. Unter www.zefix.ch können Sie im Firmenzentralregister des eidgenössischen Handelsregisteramtes prüfen, ob bereits eine juristische Person mit einem identischen oder zu ähnlichen Firmennamen besteht. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt im Streitfall der Richter nach seinem Ermessen, wobei der Gesamteindruck des Zeichens massgebend ist.
Die Firma wird im kaufmännischen Verkehr rege genutzt, weshalb sie auch nicht zu lange sein sollte.
Der Zweck der Gesellschaft
Anschliessend sollten Sie den Zweck der Gesellschaft sorgfältig umschreiben. Was ist das Tätigkeitsfeld der Gesellschaft und welchen Zweck verfolgt sie?
Der Zweck der Gesellschaft sollte nicht zu allgemein, sondern möglichst präzise formuliert werden. Bspw. anstatt „Handel mit Waren aller Art“ wäre besser „Handel mit Gemüse und landwirtschaftlichen Produkten aller Art im In- und Ausland“ oder z.B. „Der Zweck der Gesellschaft ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung und Anlageberatung“ oder „Die Gesellschaft bezweckt das Führen einer Tierarztpraxis“ oder “Die Gesellschaft bezweckt das Erbringen von Leistungen im Bereich für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, insbesondere im Bereich Allgemeine Zahnmedizin, orale Chirurgie, Kieferorthopädie, Zahntechnik und Dentalhygiene“ usw.
Unternehmensform
Entscheiden Sie sich für die für Ihre Unternehmung richtige Gesellschaftsform.
Bei den Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) ist die Haftung grundsätzlich auf das investierte Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Während bei den personenbezogenen Gesellschaften (einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Genossenschaft und Verein) der persönliche Einsatz im Vordergrund steht, spielt bei der AG und GmbH der Kapitaleinsatz als limitiertes Haftungssubstrat die entscheidende Rolle.
Im Unterschied zur AG, wo die Aktionäre als Anteilseigner / Shareholder weitestgehend anonym bleiben (daher der französische Name „Société Anonyme“), sind die Gesellschafter einer GmbH mit Art und Höhe der Beteiligung am Stammkapital im Handelsregister eingetragen und damit publik. Jede Änderung der Stammanteilseigner muss dem Handelsregister gemeldet werden.
Gesellschaftskapital
Wie soll das Kapital ausgestaltet werden in Bezug auf Höhe, Titel, Nennwert?
Mindestkapital
Nennwert
AG (Aktienkapital)
CHF 100‘000.-
> 0.00
GmbH (Stammkapital)
CHF 20‘000.-
mind. CHF 100.-
Exkurs: Verbot der Einlagenrückgewähr
Die Rückgabe der getätigten Einlage an den Aktionär / Gesellschafter ist verboten. Gemäss Bundesgericht liegt auch dann eine unzulässige Rückerstattung vor, wenn ein Aktionär für die Liberierung der von ihm gezeichneten Aktien ein kurzfristiges Darlehen aufnimmt und ihm die Gesellschaft den Betrag wieder zur Verfügung stellt, damit er jenes Darlehen zurückzahlen kann (BGE 109 II 28, E. 2). Das Kapital dient als Haftungssubstrat für gesellschaftliche Zwecke.
Sitz der Gesellschaft
Den Sitz der Gesellschaft können Sie innerhalb der Schweiz – unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs – frei in den Statuten bestimmen.
Für Gewöhnlich wird auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt, sprich wo die Betriebsstätte bzw. Geschäftsräumlichkeiten sich befinden.
Der Sitz begründet zugleich den allgemeinen Gerichtsstand für Klagen gegen die Gesellschaft, Betreibungsort und Steuerdomizil.
Gründung
Der Regelfall ist die Bargründung durch Leistung der Kaptaleinlage in Form von Geld auf ein Sperrkonto. Daneben gibt es die Gründung durch Sacheinlage.
a) Bargründung (Normalfall)
Bei einer Barliberierung müssen Sie zunächst ein Kapitaleinzahlungssperrkonto bei einem dem Bankengesetz unterstellten Institut eröffnen. Spätestens anlässlich der Beurkundung muss die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank oder PostFinance im Original vorliegen.
b) Sacheinlage (qualifizierte Gründung)
Bei der Sacheinlage werden anstelle von Geld Vermögenswerte (z.B. Immobilien) als Einlage in die Gesellschaft zu deren Eigentum eingebracht.
Organe der Gesellschaft und Zeichnungsberechtigung
Bestimmen Sie die Organe der Gesellschaft: Wer ist Verwaltungsrat / Geschäftsführer, wer hat den Vorsitz?
Bestimmen oder verzichten Sie auf die Revisionsstelle (mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre / Gesellschafter kann unter gewissen Voraussetzungen auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden).
Wie sieht die Unterschriftsberechtigung aus? Einzeln, kollektiv zu zweien oder zu dreien ....
Gibt es noch Direktoren, Prokuristen usw. ?
Als Urkundsperson (Notar) und Rechtsanwalt bieten wir Ihnen anwaltliche Rechtsberatung sowie notarielle Dienste an.